Satzung – Judo Verein Brüel 1982 e.V.
§ 1 – Stellung des Judo Vereins Brüel 1982 e.V.
(1) Der Judo Verein Brüel 1982 e.V. (JVB) ist ein Sportverein, der seinen Sitz in Brüel hat und in das Vereinsregister des Landkreises Parchim eingetragen ist.
(2) Der JVB ist
– Mitglied im Kreissportbund Parchim e.V. (KSB),
– Mitglied im Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. (LSB),
– Mitglied im Judo-Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (JVMV)
und erkennt die Satzungen und Ordnungen der genannten Verbände an.
(3) Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12. eines Kalenderjahres.
(4) Der Gerichtsstand des JVB 82 ist Parchim.
§ 2 – Grundsätze und Zweck des JVB
(1) Der JVB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des JVB ist die Förderung und Verbreitung des Judosports in allen Altersklassen; diesem Zweck dient die Mitgliedschaft in den in § 1 Abs. 2 genannten Vereinigungen.
(3) Der JVB ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JVB dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des JVB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der JVB ist ein selbständiger, unabhängiger und demokratischer Judo Verein; er ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
(5) Diese Satzung ist die Grundlage für die Tätigkeit des JVB und seiner Organe.
In Verbindung mit der Satzung können folgende Ordnungen beschlossen werden:
– Finanzordnung (FiO),
– Jugendordnung (Jgd.O) sowie
– weitere Ordnungen.
Ordnungen können durch den Vorstand vorläufig in Kraft gesetzt werden, müssen aber auf der nächsten Mitgliederversammlung (MV) bestätigt werden.
(6) Die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder im JVB verbindlich.
§ 3 – Ziele und Aufgaben des JVB
(1) Der JVB hat das Ziel, durch sportliche und gesellschaftliche Komponenten des Judosports das Allgemeinwohl und die Persönlichkeit zu fördern.
(2) Diese Aufgaben werden insbesondere erfüllt durch:
– die Vermittlung und Förderung des Judosports in Theorie und Praxis
durch eine umfassende Lehrtätigkeit im Judounterricht,
– Organisation und Durchführung des Prüfungswesens,
– Teilnahme und Durchführung eines geordneten Sportbetriebes,
– Teilnahme an Freundschaftskämpfen und Pokalturnieren sowie Meisterschaften auf
Landesebene und der übergeordneten Verbände.
(3) Der JVB fördert die Breitenentwicklung des Judosports auf der Grundlage
der Vereinsarbeit und sichert den talentierten und leistungsorientierten Judokas im
Rahmen seiner Möglichkeiten eine gezielte Unterstützung und Förderung.
(4) Der JVB fördert im Bereich des Breitensports die besondere Entwicklung des Kinder- und Jugendsports in Training und Wettkampf.
(5) Der JVB popularisiert die Vorzüge des Judosports und wirbt zum Mitmachen.
(6) In Mitverantwortung für die Gesundheit der Sportler und im Interesse des Fair- Play im Training und Wettkampf tritt der JVB mit seinen Mitgliedern für einen dopingfreien Sport ein.
(7) Der JVB wird ehrenamtlich geleitet. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben hauptamtlich Kräfte einzustellen.
§ 4 – Mitglieder
(1) Jede natürliche Person kann Mitglied im JVB werden; die Mitgliedschaft ist freiwillig.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, wobei bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters vorliegen muss.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Mit Abgabe des Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung und Ordnungen an, wobei jedem Antragsteller die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Satzung und Ordnungen zu gewährleisten ist.
(5) Ehrenmitglieder des JVB können natürliche Personen mit besonderen Verdiensten für den Judosport werden; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
(6) Personen, Gruppen und Einrichtungen, die durch Zuwendungen außerhalb der Beitragspflicht den JVB ideell, materiell oder finanziell unterstützen, können auf ihren Antrag durch den Vorstand zu „Fördernden Mitgliedern erklärt werden.
§ 5 – Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des JVB haben das Recht:
1. in den angebotenen Trainingszeiten unter Anleitung eines Trainers den Judosport zu erlernen und entsprechend der Möglichkeiten gefördert zu werden,
2. auf der Grundlage der Ordnung für das Prüfungswesen des JVMV an den durch den JVB organisierten Prüfungen teilzunehmen,
3. entsprechend der persönlichen Wettkampfvoraussetzungen an Turnieren und Meisterschaften teilzunehmen.
4. Mitglieder ab 16 Jahre haben Wahlrecht für den Vorstand des JVB.
(5) Bei strittigen Fragen unter den Mitgliedern und zu den Entscheidungen des Vorstandes ist eine gütliche Einigung anzustreben. Bei Nichteinigung ist eine Entscheidung durch ein unabhängiges Gremium von drei Personen, das durch den Vorstand des JVB innerhalb von 14 Tagen zu berufen ist, herbeizuführen, erst danach ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte zulässig.
§ 6 – Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die festgelegten Beiträge und Umlagen termingerecht zu bezahlen,
2. diese Satzung und die auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Ordnungen zu beachten und einzuhalten,
3. die Satzungen und Ordnungen der Verbände, in denen der JVB Mitglied ist
(§ 1 Abs. 2) zu beachten und einzuhalten,
4. für die Entwicklung des Judosport im JVB und darüber hinaus zu wirken.
§ 7 – Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im JVB endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Halbjahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(3) Die Austrittserklärung ist schriftlich, bei Kindern und Jugendlichen bis 16 Jahre unter schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, an den Vorstand des JVB zu richten.
(4) Sofern ein Mitglied die Satzung oder die auf Grundlage dieser Satzung erlassenen Ordnungen in grober Weise verletzt oder das Ansehen des JVB in der Öffentlichkeit geschädigt hat, kann dieses Mitglied nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem JVB ausgeschlossen werden.
(5) Ein Mitglied ist vom Vorstand auszuschließen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages länger als drei Monate im Rückstand ist.
(6) Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter innerhalb eines Monats beim Vorstand Einspruch einlegen. Die rückständigen Beiträge sind mit dem Einspruch einzuzahlen. Die MV trifft dann die endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft.
(7) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Ansprüche an die JVB, dagegen bleiben die Verbindlichkeiten bestehen.
§ 8 – Finanzen
(1) Die Modalitäten der Finanzarbeit werden in der Finanzordnung geregelt.
(2) Finanzielle Mittel des JVB ergeben sich aus:
– Beiträgen und Aufnahmebeiträgen der Mitglieder,
– Einnahmen aus Veranstaltungen,
– Einnahmen von Förderern und Spendern,
– staatlichen und gesellschaftlichen Zuwendungen.
– Umlagen.
(3) Über die Verwendung der Beiträge ist der Vorstand der MV rechenschaftspflichtig.
§ 9 – Organe
Organe des JVB sind:
1. die Mitgliederversammlung (MV) und
2. der Vorstand.
§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ des JVB und findet bis 30. März eines jeden Jahres statt. Die MV ist unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen durch schriftliche Einladungen aller Mitglieder einzuberufen. Die durch den Vorstand zur Beschlussfassung vorgesehenen Unterlagen sind den Mitgliedern mit der Einladung zu übergeben.
(2) Die MV ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
(3) Ehrenmitglieder, fördernde Mitglieder und hauptamtliche Mitarbeiter des JVB können ohne Stimmrecht an der MV teilnehmen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
2. Beschluss und Änderung der Satzung sowie von Ordnungen, mit Ausnahme der Jgd.O,
3. Bestätigung der Jgd.O,
4. Festlegung der Höhe von Beiträgen für das folgende Geschäftsjahr,
5. Festlegung der Höhe von notwendigen Umlagen,
6. Beschluss zur Einstellung hauptamtlicher Kräfte,
7. Beschlussfassung zu Ehrenmitgliedern,
8. Bestätigung des Haushaltsplanes.
(5) Jede ordentliche MV muss folgende Tagesordnungspunkte behandeln:
– ordnungsgemäße Einberufung
– Protokollkontrolle,
– Bericht des Vorsitzenden,
– Bericht des Kassenwartes,
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
– Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen
– Haushaltplan des Geschäftsjahres,
– Anträge an die MV.
Sind Wahlen oder Satzungsänderungen vorgesehen, müssen diese mit der Einladung in der Tagesordnung ausgewiesen sein.
(6) Ordnungen und andere Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder als angenommen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Entscheidungen zu Ehrenmitgliedern (3/4- Mehrheit) bzw. Dringlichkeitsanträge (2/3-Mehrheit). Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn der Vorstand, die Kassenprüfer oder 1/3 der Mitglieder es fordern. Sie ist wie eine ordentliche MV einzuberufen, jedoch unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen.
(8) Eine MV wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch eine vom Vorstand damit beauftragte Person geleitet (Versammlungsleiter).
(9) Über jede Mitgliederversammlung, Vorstandsitzung und Wahl ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom durch den Vorstand benannten Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss den Versammlungsteilnehmern innerhalb von 4 Wochen nach der MV übergeben werden. Einwände können nur schriftlich innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Niederschrift zugestellt wurde, an den Vorstand erhoben werden.
§ 11 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:
– Vorsitzenden,
– Stellvertreter,
– Kassenwart,
– Elternvertreter.
– Jugendleiter
Der Elternvertreter wird auf der MV des Jahres in den Vorstand berufen.
Des weiteren ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes der auf Grundlage der Jugendordnung in der JVV gewählte Jugendleiter.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter und dem Kassenwart.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und der Kassenwart nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters vertreten darf.
(3) Beschlüsse gelten bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder als angenommen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(4) Aufgaben des Vorstandes sind:
– die Leitung der Arbeit des JVB im Sinne der Satzung, der Ordnungen und Beschlüsse sowie deren Durchsetzung,
– Entscheidungen über den Einsatz finanzieller Mittel,
– Beantragung von finanziellen Mitteln im Landkreis Parchim und beim LSB,
– Vorschlag von Ehrenmitgliedern.
(5) Scheiden Mitglieder aus dem Vorstand vorzeitig aus, so beruft der Vorstand einen Nachfolger. Auf der nächsten MV muss eine Nachwahl erfolgen.
§ 12 – Kassenprüfer
(1) Die MV wählt zwei Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Kassenprüfer arbeiten unabhängig und in eigener Verantwortung.
(2) Die Kontrolle der Kassenprüfung richtet sich auf die Durchsetzung und Einhaltung der Finanzordnung sowie der Belegkontrolle.
(3) In jedem Geschäftsjahr ist eine Kassenprüfung durchzuführen (Jahresüberprüfung).
Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten und der MV vorzulegen. Beanstandungen sind sofort dem Vorstand mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, bei Feststellung von Versäumnissen, Mängeln bzw. Unkorrektheiten entsprechende ordnende, rechtliche bzw. disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
§ 13 – Wahlen
(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfers findet alle 3 Jahre statt.
Kandidatenvorschläge können vom alten Vorstand und von den Mitgliedern eingereicht werden. Sie sind mindestens 30 Tage vor der MV an den Vorstand einzureichen. Mit der Einladung zur MV übergibt der Vorstand den Mitgliedern die Kandidatenvorschläge. Nicht fristgemäß eingereichte Kandidatenvorschläge können nur mit einem Dringlichkeitsantrag auf die Kandidatenliste gesetzt werden.
(2) Wahlberechtigt sind Mitglieder des JVB ab 16 Jahre. Wählbar ist jedes Mitglied ab 18 Jahre. Mitglieder mit Beitragsrückständen haben auf der MV kein Rede-, Stimm- und Wahlrecht.
§ 14 – Jugend im JVB
(1) Zur Jugend im JVB gehören alle Mitglieder bis vollendetem 18. Lebensjahr.
(2) Die Stellung und die Aufgaben der Jugend im JVB werden durch die Satzung und die Jugendordnung (Jgd.O) des JVB geregelt. Die Jugend im JVB ist selbständig und hat Antragsrecht in der MV.
(3) Höchstes Organ der Jugend ist ihre MV, auf der die Jugendordnung beschlossen sowie die Jugendleitung gewählt wird. Der Jugendleitung können Mitglieder unabhängig ihres Alters, jedoch erst ab vollendetem 16. Lebensjahr angehören.
(4) Die Jugendleitung leitet die Jugend im JVB . Ihr obliegt die kulturelle Betreuung der Jugend.
(5) Die Beschlüsse der Jugendleitung und MV der Jugend dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.
(6) Hat der Jugendleiter des JVB das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird er bei Abstimmungsfragen in Vereinigungen gemäß § 1 Abs. 2 durch ein Mitglied des Vorstandes des JVB vertreten.
§ 15 – Haftung
Der JVB haftet nicht für Schäden (Sachschäden oder Sachverluste), die anlässlich von Trainingstunden und Veranstaltungen eintreten. Aus Entscheidungen des Vorstandes des JVB können gegen die Mitglieder des Vorstandes keine Ersatzansprüche hergeleitet werden.
§ 16 – Auflösung des JVB
(1) Die Auflösung des JVB kann nur auf einer zum Zweck der Auflösung einberufenen außerordentlichen MV erfolgen.
(2) Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Regelung aller Verbindlichkeiten dem Kreissportbund Parchim e.V. zur weiteren Förderung des Judosports zu.
§ 17 – Satzungsänderung
(1) Die MV muss mit einfacher Mehrheit beschließen, auf der nächsten MV Satzungsänderungen vorzunehmen und dafür zeitlich befristet einen Satzungsausschuss
von 3 Mitgliedern berufen.
(2) Der Satzungsausschuss übergibt spätestens 2 Monate vor der MV dem Vorstand die Änderungsanträge.
(3) Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
(4) Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 18 – In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in vorliegender Form am 26.11.2001 von der Gründungsversammlung des Judo Verein Brüel 1982 e.V. beschlossen worden.
JUDO VEREIN Brüel 1982 e.V.